AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern,
bei der Ausführung von Dienstleistungen
1.1 OFF Telekommunikation GmbH erbringt vereinbarte Dienstleistungen soweit möglich über öffentliche Netze; hierzu lässt der Kunde das System für die Dauer des Vertrages an den Teleservice anschließen. Bei Beendigung der Pflicht zur Erbringung der Serviceleistungen werden der Anschluss an den Teleservice und die entsprechenden Einrichtungen in den Geräten bzw. System stillgelegt. Auf Wunsch des Kunden können solche Leistungen gegen entsprechende zusätzliche Vergütung auch in dessen Räumen erbracht werden. OFF Telekommunikation GmbH berät den Kunden gegen Entgelt über von ihm einzuholende Genehmigungen und bei der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Hilfsmittel, die den OFF Telekommunikation GmbH-Spezifikationen entsprechen müssen.
1.2 Zu liefernde Hardware wird OFF Telekommunikation GmbH in den Räumen des Kunden betriebsbereit einrichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.3 Die Mitarbeiter der OFF Telekommunikation GmbH treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie in dessen Räumen tätig werden. Der Kunde wird Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von OFF Telekommunikation GmbH benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen OFF Telekommunikation GmbH Mitarbeitern insofern keine Weisungen erteilen. Für das entsandte Personal behält sich OFF Telekommunikation GmbH die Dispositionsfreiheit vor. Insbesondere betrifft dies die Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer, die Anordnung von Arbeitszeit und Mehrarbeit, die Festlegung von Urlaub, die Durchführung der Anwesenheitskontrolle und die Überwachung der Arbeitsabläufe, Falls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen OFF Telekommunikation GmbH und Kundenpersonal entstehen sollte, trägt der Kunde sämtliche OFF Telekommunikation GmbH hierdurch entstehenden Mehrkosten, es sei denn, die Übernahme des Personals ist ausdrücklich vereinbart worden.
1.4 OFF Telekommunikation GmbH kann Unteraufträge vergeben, bleibt aber für die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
1.5 Arbeiten auf Verlangen des Kunden, gegen die OFF Telekommunikation GmbH schwerwiegende Bedenken hat (z. B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), kann OFF Telekommunikation GmbH ablehnen.
2 Mitwirkung des Kunden
2.1 Der Kunde wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass OFF Telekommunikation GmbH die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann.
2.2 Der Kunde hat die für die vereinbarten Leistungsmodule erforderlichen Betriebszustände, Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie freien Zugänge herzustellen, eine umfassende Wartungs- und Serviceabdeckung für die relevanten Systemkomponenten sicherzustellen und stellt OFF Telekommunikation GmbH für die Leistungserbringung unentgeltlich zur Verfügung:
- Unterlagen und Informationen und Betriebsdaten des Systems in geeigneter Form,
- Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen,
- Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern,
- uneingeschränkten Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und kommunikationstechnischen Einrichtungen usw.,
- Administrationsrechte in dem für die jeweiligen Leistungen benötigten Umfang.
- geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkung auf das von OFF Telekommunikation GmbH am Einsatzort gelagerte Material.
- Hilfsgeräte, z.B. Leitern oder Gerüste mit erforderlichem Bedienungspersonal und – auf Anforderung von OFF Telekommunikation GmbH- die aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche zweite Person.
2.3 Vom Kunden geplante Veränderungen an dem System (z.B. Umzüge, Hochrüstungen, Migrationen) wird der Kunde rechtzeitig mit OFF Telekommunikation GmbH abstimmen, sofern diese Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben oder haben können. Unterlässt er dies, ist OFF Telekommunikation GmbH berechtigt, vereinbarte Leistungen auszusetzen, soweit sich eine Störungsursache auf diese Veränderung zurückführen lässt. In diesem Falle steht OFF Telekommunikation GmbH die vertragliche Vergütung auch ohne Leistung zu.
2.4 Machen die von Kunden geplanten und angezeigten Veränderungen am System eine Anpassung des Vertrages (z.B. Leistungsscheine, Anlagen, Preise) erforderlich, so wird OFF Telekommunikation GmbH dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mitteilen.
2.5 Der Kunde hat rechtzeitig vor allen Arbeiten, die OFF Telekommunikation GmbH in seinem Auftrag oder im Rahmen einer Nacherfüllung an seinem System vornimmt, eine Sicherung seiner betroffenen Daten vorzunehmen. Auf Wunsch des Kunden führt OFF Telekommunikation GmbH die Datensicherung gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand durch.
2.6 Kommt der Kunde den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist OFF Telekommunikation GmbH berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen zu Lasten des Kunden selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
3 Miete (ohne Leasing): Mietanlagenunterhaltung, Mietpreis, Haftung des Kunden
3.1 Mit dem Mietpreis ist auch die Instandhaltung der Gegenstände (Mietanlagenunterhaltung) während der bei OFF Telekommunikation GmbH üblichen Arbeitszeiten für Serviceleistungen (Mo – Fr., ohne Feiertage, jeweils 08.00 – 16.00 Uhr) abgegolten. Die Mietanlagenunterhaltung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist:
- das Beseitigen von Störungen und Schäden,
- das Bereitstellen der zur Instandhaltung benötigten Mess- und Kontrollgeräte und Spezialwerkzeuge.
Die Mietanlagenunterhaltung umfasst jedoch nicht das störungsunabhängige Einspielen von Hotfixes, Security Patches o. ä. in Softwareprodukten.
3.2 Der Kunde hat die für die Durchführung von Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung erforderlichen Betriebszustände sowie freien Zugänge herzustellen.
3.3 Solange OFF Telekommunikation GmbH zu Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Instandhaltungs- und sonstigen Arbeiten an Hard- und Software (z.B. Erweiterungen) nur durch OFF Telekommunikation GmbH oder mit deren Zustimmung ausführen. Ferner lässt der Kunde das System über die öffentlichen Netze (z.B. der Deutschen Telekom AG) an den Teleservice anschließen. Damit werden Diagnosedaten übermittelt, ferner, soweit möglich, Störungen durch Fernkorrekturen behoben und vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfanges und der Benutzerdaten durchgeführt. Bei Beendigung dieser Pflicht werden der Anschluss an den Teleservice und die entsprechenden Einrichtungen im System stillgelegt.
3.4 OFF Telekommunikation GmbH stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei OFF Telekommunikation GmbH üblichen Arbeitszeit für Serviceleistungen erbracht werden,
- vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z. B. Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes, der Gebührenerfassungstarife,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leitungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z. B. der Deutschen Telekom AG) entstanden sind,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Einfluss von Produkten oder Leistungen des Kunden oder von Dritten oder sonstigen von OFF Telekommunikation GmbH nicht zu vertretende Umstände entstanden sind und der Kunde haftet,
- das Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch Computerviren, sog. Trojanische Pferde, Hoaxes oder durch bei Überlassung der Software nicht allgemein bekannte Sicherheitslücken etc. verursacht worden sind,
- den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z. B. für Schnurlostelefone), sowie Verbrauchsmaterial,
- die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rücktransport einschließlich Transportversicherung sowie die umweltgerechte Entsorgung,
- neue Softwareversionen.
3.5 Der Kunde hat alle Schäden selbst zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung eines durch OFF Telekommunikation GmbH vermieteten Gegenstandes in Räumen entstehen, die der Aufsicht des Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen unterliegen, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben oder, dass der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
3.6 Der Mietzins versteht sich als Jahresbetrag, welcher im Voraus zu zahlen, jedoch in monatlichen Teilraten zu begleichen ist. Im Falle des Verzuges der Mietzahlung wird der Rest des Jahresbeitrages in einer Summe fällig und auf jährliche Zahlung umgestellt. Bei mehr als 3 ausbleibenden Mietraten sowie erfolgloser Mahnung sind die restlichen Raten bis zum Ende des Vertrages in einer Summe fällig. In Anrechnung mit Schadensersatzforderungen gilt das gleichfalls bei Kündigung des Mietvertragen nach § 314 Abs. 1 BGB.
4 Kauf: Eigentumsvorbehalt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen, Entsorgung von Altgeräten
4.1 Die Gegenstände entgeltlicher Lieferungen bleiben Eigentum von OFF Telekommunikation GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiteräußerung untersagt.
4.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde OFF Telekommunikation GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4.3 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OFF Telekommunikation GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
4.4 Die Lieferung von Ersatzteilen (Hardware), für die kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt zu den bei OFF Telekommunikation GmbH jeweils gültigen Listenpreisen und den Konditionen dieses Vertrages.
4.5 Tauscht OFF Telekommunikation GmbH zur Durchführung eines Auftrages des Kunden oder zur Beseitigung eines Sachmangels Gegenstände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf OFF Telekommunikation GmbH und das Eigentum an den stattdessen gelieferten Gegenständen nach der vollständigen Zahlung auf den Kunden über. Gegenstände, die im Übrigen im Auftrag des Kunden von OFF Telekommunikation GmbH oder von ihren Subunternehmern demontiert und entsorgt werden, gehen mit der Demontage in das Eigentum von OFF Telekommunikation GmbH über. Beauftragt der Kunde OFF Telekommunikation GmbH lediglich mit der Entsorgung der Gegenstände, gehen diese mit Anlieferung bei OFF Telekommunikation GmbH oder bei ihren Subunternehmern in das Eigentum von OFF Telekommunikation GmbH über. Der Kunde ist für die Löschung seiner Daten rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten selbst verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
5 Leasing: Eintritt in den Kaufvertrag, Aufstellung der Leasinggüter, Prüfpflicht, Eigentumssicherung, Instandhaltung
5.1 Der Vertragseintritt des Leasinggebers in den Kaufvertrag des Leasingnehmers setzt voraus, dass der Lieferant zustimmt und folglich ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber über die Leasinggüter zustande kommt. Der Vertragseintritt erfolgt unter der Bedingung, dass der Leasingvertrag wirksam zustande kommt. Kommt der Kaufvertragseintritt nicht wirksam zustande, so hat jeder Vertragspartner das Recht, von dem damit in Zusammenhang stehenden Leasingvertrag zurückzutreten.
5.2 Trifft der Leasingnehmer mit Dritten (vor allem mit dem Lieferanten) Vereinbarungen (z.B. bzgl. der Leasinggüter), die nicht Bestandteil des Kaufvertrages sind, so wird der Leasinggeber dadurch nur gebunden, wenn er den Vereinbarungen schriftlich zustimmt.
5.3 Der Leasinggeber lässt die Leasinggüter an dem zum Betrieb vorgesehenen Standort durch den Lieferanten der Leasinggüter aufstellen, soweit nicht nach den Regelungen des Kaufvertrages der Leasingnehmer selbst die Aufstellung besorgt. Sind die Leasinggüter durch den Lieferanten aufzustellen, so gilt der Tag der Übergabe der aufgestellten Leasinggüter als Tag der Überlassung. Bei Leasinggütern, die der Leasingnehmer unter Beachtung der vom Lieferanten mitgeteilten Installationsvoraussetzungen, Anleitungen und Richtlinien selbst aufstellt, gilt der Werktag (Montag bis Freitag) nach Anlieferung als Tag der Überlassung.
5.4 Die Kosten der Lieferung sowie einer evtl. Installation und Aufstellung der Leasinggüter trägt der Leasingnehmer. Soweit der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis die Kosten der Lieferung und einer evtl. Installation und Aufstellung der Leasinggüter nicht beinhaltet, wird der Leasingnehmer diese Kosten an den Lieferanten entrichten; auf Wunsch des Leasingnehmers finanziert der Leasinggeber diese Kosten zusammen mit dem Kaufpreis für die Leasinggüter über den Leasingvertrag mit.
5.5 Der Leasingnehmer hat die Leasinggüter unverzüglich nach Überlassung sorgfältig zu untersuchen und Mängel unverzüglich gegenüber dem Lieferanten, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Leasinggebers, anzuzeigen (Mängelrüge). Später sich zeigende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Lieferanten und dem Leasinggeber anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils klar erkennen lassen, welcher Mangel gerügt wird und in welchem Umfang dieser Mangel vorliegt.
5.6 Die Leasinggüter sind Eigentum des Leasinggebers. Bestehen die Leasinggüter ganz oder teilweise aus Softwareprodukten, steht dem Leasinggeber insoweit ein Nutzungsüberlassungsrecht zu. Der Standort der Leasinggüter entspricht der vom Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages im Leasingschein angegebenen Adresse. Der Leasingnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers die Leasinggüter verändern und deren Standort wechseln. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Leasinggüter von Rechten Dritter freizuhalten und vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen. Der Leasingnehmer darf die Leasinggüter nicht veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen oder auf andere Weise darüber verfügen. Der Leasingnehmer darf die Leasinggüter mit einem Grundstück oder einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck und mit einer anderen beweglichen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. Der Leasinggeber ist berechtigt, eine Kennzeichnung der Leasinggüter als sein Eigentum vorzunehmen oder zu verlangen.
5.7 Der Leasingnehmer wird die Leasinggüter bis zur Rückgabe pfleglich behandeln, sie unter Beachtung der Rechtsvorschriften sachgemäß gebrauchen sowie die Wartungs-, Pflege- und sonstigen Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten befolgen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur Rückgabe gemäß IX. auf seine Kosten für einen ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand der Leasinggüter, vor allem für deren Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen. Da der Leasinggeber aufgrund des Leasingvertrages keine Wartungs-, Pflege- und Serviceleistungen zu erbringen hat, wird der Leasingnehmer einen entsprechenden Vertrag für die Leasingdauer abschließen.
6 Software: Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, Open Source Software
6.1 Sofern die vereinbarten Leistungen die Lieferung von Software beinhalten, wird diese in maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.
6.2 Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen. (Lizenz). Nach Maßgabe des Vertrages erhält der Kunde auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz entweder unbefristet gegen Einmalzahlung oder befristet gegen laufendes Entgelt.
6.3 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software zusammen, soweit vorhanden, mit dem jeweiligen Kauf- und Mietgegenstand in dem Umfange zu nutzen, wie dies vereinbart ist, oder falls nichts vereinbart ist, wie es dem mit dem Vertrag vorfolgten Zweck entspricht. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen.
6.4 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OFF Telekommunikation GmbH Dritten nicht bekannt werden. Bei einer zulässigen Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Kunde, dem Dritten die Einhaltung der Ziffer 4 dieses Vertrages aufzuerlegen. Der Kunde darf von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie herstellen. Darüber hinaus wird der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von OFF Telekommunikation GmbH Software vervielfältigen oder ändern. Er wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder –übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mit vervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummer zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die OFF Telekommunikation GmbH auf Wunsch einsehen kann. Die §§ 69a ff UrhG bleiben unberührt.
6.5 Für Standardsoftware stellt OFF Telekommunikation GmbH die entsprechenden Softwarebeschreibungen, z.B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden: Spezifikation), zur Verfügung. Diese können auch elektronisch, z.B. per Bereitstellung im Internet, zur Verfügung gestellt werden.
6.6 Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch), der den Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrags, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.
6.7 Mit Lieferung und Installation von Hochrüstversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an OFF Telekommunikation GmbH zurückzugeben.
6.8 Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt.
6.9 Für Open Source Software gelten vorrangig vor Ziffer 6.1 bis 6.8 die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige Open Source Software unterliegt. Soweit diese Lizenzbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird OFF Telekommunikation GmbH diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.
7 KI Sprachbox
7.1 Die OFF Telekommunikation GmbH tritt ausschließlich als Vermittler zwischen Anwender und dem Herausgeber des Dienstes auf.
7.2 Dem Kunden wird der Dienst lediglich zur Nutzung überlassen.
7.3 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der Angaben welche der KI
zur Verfügung gestellt und von dieser wiedergegeben werden.
7.4 Bei Ausfall des Dienstes stellt die OFF Telekommunikation GmbH den direkten Kontakt zum Herausgeber des Dienstes her. Für die ordnungsgemäße Funktion haftet der Herausgeber direkt gegenüber dem Kunden.
7.5 Der Kunde verpflichtet sich den Dienst nicht für ungesetzliche Zwecke zu nutzen.
7.6 Der Herausgeber des Dienstes behält sich das Recht vor den Dienst und das dazugehörige Konto bei wichtigen Gründen, wie den Verstoß gegen 7.5, zu sperren.
7.7 Eine Haftung durch die OFF Telekommunikation GmbH ist ausgeschlossen.
8 Gefahrübergang (Kauf); Gefahrtragung (Miete/Leasing)
8.1 Die Gefahr geht bei einem Kauf auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
- bei Lieferung ohne Aufstellung, Montage oder Einrichtung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von OFF Telekommunikation GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferung mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung, mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort,
- bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien, z.B. das Internet, wenn die Software den Einflussbereich von OFF Telekommunikation GmbH (z.B. den Server beim Download) verlässt.
Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
8.2 Der Mieter/Leasingnehmer trägt nach Überlassung der Miet-/Leasinggüter die Gefahr des Unterganges (insbesondere Verlust, Diebstahl, Vernichtung) und der Beschädigung, sowie die Gefahr des vorzeitigen Verschleißes, soweit den Vermieter/Leasinggeber kein Verschulden trifft. Der Mieter/Leasingnehmer ist verpflichtet, den Vermieter/Leasinggeber vom Untergang und von wesentlichen Beschädigungen der Mietsache/Leasinggüter unverzüglich zu unterrichten.
8.3 Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete/Leasingraten bleibt von einem Untergang oder einer Beschädigung unberührt, soweit den Vermieter/Leasinggeber kein Verschulden trifft.
8.4 Soweit der Leasingnehmer nach den Bestimmungen des Leasingscheins die Leasinggüter zu versichern hat, versichert er auf seine Kosten während der gesamten Leasingdauer die Leasinggüter zum Neuwert gegen Risiken des Unterganges, Verlustes, Einbruchs, Diebstahls, Feuers sowie gegen alle sonstigen vergleichbaren Risiken. Der Leasinggeber empfiehlt dem Leasingnehmer, auch andere Gefahren zu versichern (z.B. Haftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Datenträgerversicherung).
Die Ansprüche und Rechte aus der Versicherung der Leasinggüter gegen die genannten Risiken sowie eventuelle Ansprüche und Rechte gegen Schädiger der Leasinggüter und deren Versicherer tritt der Leasingnehmer an den Leasinggeber zur Sicherung der Forderungen aus dem Leasingvertrag unwiderruflich ab. Der Leasinggeber nimmt diese Abtretung an. Soweit der Leasingnehmer nach den Bestimmungen des Leasingscheins die Leasinggüter zu versichern hat, weist der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Versicherungsschutz vor Überlassung der Leasinggüter durch Vorlage der Versicherungsbestätigungen des Versicherers nach.
Leistungen der Versicherungen an den Leasinggeber werden zur Wiederherstellung der Leasinggüter bereitgestellt oder auf die Zahlungspflicht des Leasingnehmers angerechnet.
9. Fristen für Leistung; Verzug
9.1 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn OFF Telekommunikation GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
9.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich diese Fristen angemessen.
9.3 Kommt OFF Telekommunikation GmbH in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht erbracht werden konnte. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist, oder Dienstleistungen, gilt das Vorstehende sinngemäß.
9.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistungen, auch nach Ablauf einer OFF Telekommunikation GmbH etwa gesetzten Nachfrist zur Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung nur Zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von OFF Telekommunikation GmbH zu vertreten ist.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von OFF Telekommunikation GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
9.6 Der Kunde darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
10 Zahlungsbedingungen, Preise, Preisanpassungen
10.1 Der Mietpreis, der Softwareüberlassungspreis und andere laufend
zu zahlende Preise, auch für Dienstleistungen, sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Betriebsbereitschaft des Systems für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Für die Berechnung der anteiligen Preise gelten für den Monat grundsätzlich 30 Kalendertage.
10.2 Der Kaufpreis, der Einrichtungspreis und andere nicht laufend zu zahlende Preise sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Ist der Kaufpreis einschl. Einrichtungspreis höher als EUR 25.000, - und die vereinbarte Lieferfrist längstens drei Monate, so werden 30% bei Vertragsabschluss, der Rest bei Übergabe fällig. Ist jedoch der Kaufpreis einschl. Einrichtungspreis höher als 25.000 EUR und die vereinbarte Lieferfrist länger als 3 Monate, werden je 30% bei Vertragsabschluss, bei Ablauf des ersten Drittels der Lieferung und bei Ablauf des zweiten Drittels der Lieferfrist, der Rest bei Übergabe fällig.
10.3 Darüber hinaus stellt OFF Telekommunikation GmbH, sofern in den vereinbarten Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes geregelt ist, zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- die erste Prüfung und etwa notwendige Instandsetzungen des Systems bei Übernahme der vereinbarten Leistungen,
- vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z. B. Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellortes, der Gebührenerfassungstarife,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leistungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z. B. der Deutschen Telekom AG) entstanden sind,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Einfluss von Produkten oder Leistungen des Kunden oder von Dritten oder durch sonstige von OFF Telekommunikation GmbH nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
- den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z.B. für Schnurlostelefone), sowie für Verbrauchsmaterial,
- die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme oder Teile davon), den Rücktransport einschließlich Transportversicherung sowie die umweltgerechte Entsorgung,
- das Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch Computerviren, sog. Trojanische Pferde, Hoaxes oder durch bei Überlassung der Software nicht allgemein bekannte Sicherheitslücken etc. verursacht worden sind,
- neue Softwareversionen.
10.4 Sofern insoweit keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet OFF Telekommunikation GmbH ihre Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Monate zum zeitanteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei OFF Telekommunikation GmbH üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze. Der Kunde erstattet Nebenkosten, z. B. für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen.
10.5 Off Telekommunikation GmbH ist berechtigt, nach billigen Ermessen Abschlagsrechnungen vorzunehmen.
In der Regel wird dies bei Warenlieferungen, nach einem Leistungszeitraum oder Unterbrechungen von jeweils 3 Monaten oder ab einer aufgelaufenen Summe von netto € 3000,- erfolgen.
Die Abschläge werden hierbei in der Schluss- bzw. Endrechnung erfasst und angerechnet.
Kommt der Kunde der Pflicht zur Zahlung der Abschläge nicht nach oder wird die Unterschrift auf den für die Abschlagsrechnungen erforderlichen Einsatzberichten verweigert, steht Off Telekommunikation GmbH das Recht zu, bis zur Erfüllung dieser Pflicht weitere Lieferungen oder Leistungen einzustellen. Schadensersatzforderungen des Kunden, wie nach 9.3 dieser Bedingungen, gelten in diesen Fällen als ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn OFF Telekommunikation GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.7 Werden zum Ausgleich von Personal- und /oder sonstigen Kostensteigerungen die bei OFF Telekommunikation GmbH üblichen listenmäßigen Preise oder laufend zu zahlende Vergütungen für Software oder Dienstleistungen erhöht, so kann OFF Telekommunikation GmbH die noch nicht fälligen Preise dieses Vertrages entsprechend erhöhen, soweit sie von der Kostensteigerung betroffen sind.
10.8 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
10.9 OFF Telekommunikation GmbH ist berechtigt Forderungen aus Lieferung und Leistung auf elektronischem Weg abzurechnen. Der Kunde stimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich der Rechnungsversendung durch Übermittlung per E-Mail zu.
10.10 Bei Leasingverträgen sind die Leasingraten ab Aufstellung durch den Leasingnehmer (vgl. 5.3.) an den Leasinggeber zu zahlen. Zum Berechnungsbeginn ist die Leasingrate für den Rest des laufenden Kalendermonats in Höhe von 1/30 der monatlichen Leasingrate je Tag fällig. Ab dem folgenden Monatsersten ist die Leasingrate in voller Höhe jeweils monatlich im Voraus zu zahlen: Die Leasingrate ist am Werktag vor Beginn des jeweiligen Monats fällig. Sonstige Zahlungen sind unverzüglich, nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Leasingnehmer zugegangen ist, ohne jeden Abzug zu leisten.
10.11 Werden vereinbarungsgemäß nicht alle Leasinggüter dem Leasingnehmer am gleichen Tag überlassen, so ergeben sich für die einzelnen Leasinggüter unterschiedliche Zeitpunkte des Berechnungsbeginns. Für Leasinggüter mit vom kalkulatorischen Laufzeitbeginn abweichenden späteren Berechnungsbeginnen gilt, dass für diese eine höhere Leasingrate - abweichend von der im Leasingschein vereinbarten Leasingrate - zu zahlen ist. Bei der Ermittlung der jeweiligen Erhöhung wird berücksichtigt, dass für alle Leasinggüter trotz unterschiedlicher Überlassungsdauer der einzelnen Leasinggüter ein einheitlicher Zeitpunkt als Ende der kalkulatorischen Laufzeit vereinbart ist und die auf das jeweilige Leasinggut entfallenden Kosten zwischen dem Berechnungsbeginn für das jeweilige Leasinggut und dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit entsprechend amortisiert werden müssen.
10.12 Der Leasingnehmer übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstigen Abgaben, die in Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der Leasinggüter bei Abschluss des Leasingvertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zu entrichten sind.
11 Geheimhaltung, Datenschutz
11.1 OFF Telekommunikation GmbH und der Kunde werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und ihnen als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. OFF Telekommunikation GmbH und der Kunde werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
11.2 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder verarbeitet werden, wird OFF Telekommunikation GmbH Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
12 Sachmängel beim Kauf
12.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von OFF Telekommunikation GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
12.2 Bei Softwarefehlern leistet OFF Telekommunikation GmbH Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion, sobald dieser bei OFF Telekommunikation GmbH vorhanden ist.
12.3 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der jeweiligen Spezifikation beschrieben ist.
12.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke),479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von OFF Telekommunikation GmbH sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 (2) HGB haben schriftlich zu erfolgen. OFF Telekommunikation GmbH erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein.
12.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OFF Telekommunikation GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
12.6 Zunächst ist OFF Telekommunikation GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
12.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
12.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
12.9 OFF Telekommunikation GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
12.10 Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisung oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von OFF Telekommunikation GmbH zurückzuführen ist.
12.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12.12 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen OFF Telekommunikation GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen des Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13 Gewährleistung und Verzug beim Leasing
13.1 Alle Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln der Leasinggüter sind ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt der Leasinggeber an den Leasingnehmer mit dem Abschluss des Leasingvertrages alle Ansprüche und Rechte, die ihm aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Lieferanten der Leasinggüter wegen Pflichtverletzung(en) zustehen (z.B. Nacherfüllungsanspruch), und alle Ansprüche und Rechte aus Garantien, die der Lieferant oder Dritte bezüglich der Leasinggüter abgegeben haben, ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche und Rechte des Leasinggebers aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, aus Minderung und auf Ersatz eines dem Leasinggeber entstandenen Schadens.
13.2 Der Leasingnehmer wird die ihm nach vorstehender Regelung abgetretenen Ansprüche und Rechte auf eigene Kosten und fristgerecht gegenüber dem Lieferanten geltend machen.
13.3 Soweit vorstehend Ansprüche und Rechte von der Abtretung an den Leasingnehmer ausgenommen sind, wird der Leasingnehmer hiermit zur Geltendmachung dieser Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus Rückabwicklung, Minderung und auf einen Schaden des Leasinggebers ausschließlich an den Leasinggeber zu leisten sind. Der Leasinggeber ist über die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten jeweils zeitnah durch den Leasingnehmer zu unterrichten.
13.4 Steht dem Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein Nachlieferungsanspruch (Nacherfüllung) zu, so gilt: Der Leasingnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Leasinggüter im Rahmen der Nachlieferung gegen gleichwertige neue Leasinggüter ausgetauscht werden. Im Falle eines Leasinggüteraustausches wird das Eigentum an den neuen Leasinggütern (nachfolgend Neue Leasinggüter) durch den Lieferanten unmittelbar auf den Leasinggeber übertragen. Die Übergabe der Neuen Leasinggüter erfolgt durch deren Überlassung an den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber vor Austausch der Leasinggüter entsprechend schriftlich unterrichten. Nach erfolgtem Austausch wird er ihm die Leasinggüternummern und sonstige Unterscheidungskennzeichen der Neuen Leasinggüter schriftlich mitteilen. Auch bezüglich der Neuen Leasinggüter wird der Leasingnehmer die Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht erfüllen. Der Leasingvertrag wird mit den Neuen Leasinggütern unverändert fortgesetzt; für die ausgetauschten Leasinggüter ist jedoch im Einzelfall eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, soweit der Lieferant eine solche geltend macht. Soweit der Lieferant eine Nutzungsentschädigung geltend macht, hat der Leasingnehmer an den Leasinggeber den entsprechenden Betrag zu entrichten. Der Leasinggeber kann diesen Anspruch an den Lieferanten abtreten. Sobald der Leasingnehmer eine Nutzungsentschädigung vollständig entrichtet hat, kann der Leasingnehmer eine Beteiligung an einem evtl. bei der Verwertung der Neuen Leasinggüter nach Beendigung des jeweiligen Leasingvertrages erzielten Nettoerlös verlangen, soweit der Nettoerlös infolge der Nacherfüllung höher ist, als er ohne Nacherfüllung wäre. Die Höhe dieser Beteiligung wird vom Leasinggeber nach billigem Ermessen bestimmt; oder verlangen, dass die Leasingdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert wird, für den der Leasinggeber bis zum Austausch der Leasinggüter die geschuldeten Leasingraten erhalten hat. Für diesen Verlängerungszeitraum hat der Leasingnehmer keine Leasingraten zu entrichten; im Übrigen wird der Leasingvertrag während dieses Zeitraumes unverändert fortgesetzt. Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber rechtzeitig schriftlich unterrichten, welches der beiden genannten Rechte er beanspruchen wird.
13.5 Der Leasingnehmer wird die Berechtigung zu einem von ihm erklärten Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung oder einer Minderung durch Vorlage einer Einverständniserklärung des Lieferanten oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nachweisen. Setzt der Leasingnehmer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Lieferanten in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch, so entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages. Setzt der Leasingnehmer eine Minderung gegenüber dem Lieferanten durch, wird der Leasingvertrag entsprechend angepasst.
13.6 Alle Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Nichtlieferung, nicht fristgerechter oder nicht vertragsgemäßer Lieferung der Leasinggüter sind ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt der Leasinggeber an den Leasingnehmer mit dem Abschluss des Leasingvertrages alle Ansprüche und Rechte, die ihm aufgrund des Kaufvertrages gegenüber dem Lieferanten der Leasinggüter wegen solcher Pflichtverletzung(en) zustehen ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an. Vorstehende Regelung findet auf die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche und Rechte entsprechend Anwendung.
14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
14.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist OFF Telekommunikation GmbH verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von OFF Telekommunikation GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet OFF Telekommunikation GmbH gegenüber dem Kunden innerhalb der vorstehend für Sachmängelbestimmten Frist entsprechend wie folgt:
a) OFF Telekommunikation GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies OFF Telekommunikation GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von OFF Telekommunikation GmbH bestehen nur, soweit der Kunde OFF Telekommunikation GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und OFF Telekommunikation GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs-– oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
14.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
14.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von OFF Telekommunikation GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von OFF Telekommunikation GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
14.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 14.1a geregelten Ansprüche des Kunden sowie bei sonstigen Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen für Sachmängel entsprechend.
15 Selbstbelieferungsvorbehalt
Sind die versprochenen Leistungen nicht verfügbar, weil OFF Telekommunikation GmbH von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von OFF Telekommunikation GmbH an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist OFF Telekommunikation GmbH berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Leistungen zu erbringen. Ist die Erbringung von preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistungen nicht möglich, so kann OFF Telekommunikation GmbH sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochenen Leistungen nicht erbringen. OFF Telekommunikation GmbH verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
16 Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit),
Vertragsanpassung
16.1 Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass OFF Telekommunikation GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes des unmöglich gewordenen Teils der Leistung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
16.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 9 (Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug) zur Anwendung.
16.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf den Betrieb von OFF Telekommunikation GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht OFF Telekommunikation GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will OFF Telekommunikation GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Leistungszeit vereinbart war.
17 Haftung von OFF Telekommunikation GmbH
17.1 OFF Telekommunikation GmbH haftet bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 100.000, - je Schadenereignis. Die Ersatzpflicht umfasst nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
17.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
17.3 Sofern dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
17.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.
18 Rückgabe von Leasinggegenstände/Kündigung
18.1 Nach Beendigung des Leasingvertrages bezüglich aller oder einzelner Leasinggüter hat der Leasingnehmer die jeweils von der Beendigung betroffenen Leasinggüter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich und unaufgefordert an den Leasinggeber zurückzuliefern, soweit die Leasinggüter nicht vom Leasingnehmer gekauft werden. Der Leasinggeber nennt dem Leasingnehmer die Adresse innerhalb Deutschlands, an der die Rückgabe der Leasinggüter erfolgen soll. Der Zustand der Leasinggüter muss dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entsprechen.
18.2 Bei Rückgabe kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer die Beseitigung von Mängeln, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen, verlangen oder diese nach seiner Wahl selbst auf Kosten des Leasingnehmers beseitigen.
18.3 Wurden mit Zustimmung des Leasinggebers Veränderungen an den Leasinggütern vorgenommen (vgl. IV.2.), so kann der Leasinggeber bei Vertragsende vom Leasingnehmer die Wiederherstellung des unveränderten bzw. eines verkaufsfähigen Zustandes auf dessen Kosten verlangen. Macht der Leasingnehmer bzgl. der Einrichtungen, mit denen er die Leasinggüter versehen hat, keinen Gebrauch von seinem Wegnahmerecht, so gehen diese ohne Anspruch auf Entschädigung (auch für eine evtl. Wertsteigerung) in das Eigentum des Leasinggebers über.
18.4 Lassen sich die Leasinggüter nach Rückgabe nicht mehr verwerten, trägt der Leasingnehmer die entstehenden Entsorgungs- und Vernichtungskosten für die Leasinggüter (höchstens insgesamt für alle Leasinggüter 1,5 Leasingraten).
18.5 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Leasingvertrag außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn er sich berechtigterweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Leasingvertrages bis zum Ende der Leasingdauer nicht zugemutet werden kann (z.B. bei pflichtwidrigem Verhalten eines Vertragspartners). Der Leasinggeber ist unter anderem dann berechtigt, außerordentlich zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers nachweislich wesentlich verschlechtern und folglich die Erfüllung der Zahlungsansprüche des Leasinggebers ernstlich gefährdet wird oder der Leasingnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht und diese geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Leasinggebers zu gefährden. Lassen sich die Leasinggüter nach Rückgabe nicht mehr verwerten, trägt der Leasingnehmer die entstehenden Entsorgungs- und Vernichtungskosten für die Leasinggüter (höchstens insgesamt für alle Leasinggüter 1,5 Leasingraten).
19 Bestimmungen bei gewährtem Versicherungsschutz
Für den Versicherungsschutz gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung im Schutzgeschäft (ABE Schutz)”. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
19.1 1 Umfang des Versicherungsschutzes
Zusätzlich zu den in § 1 der ABE-Schutz genannten Sachen sind zur Anlage zugehörige Außenleitungen und Erdkabel mitversichert.
19.2 Entschädigung
a) Unter den Versicherungsschutz fallende Schäden werden durch Instandsetzung oder Neulieferung der Anlage behoben.
b) Schäden werden unmittelbar zwischen
OFF Telekommunikation GmbH und dem Versicherer reguliert.
19.3 Beginn des Versicherungsschutzes, Laufzeit des Versicherungs-
vertrages
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit Anlieferung des Materials, frühestens aber mit Vertragsschluss.
b) Der Versicherungsvertrag läuft bis zum Ende des dritten Jahres nach Betriebsbereitschaft der Anlage. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
19.4 Zahlung der Versicherungsbeiträge, Versicherungsschein
a) Die Versicherungsbeiträge sind ab Betriebsbereitschaft der Geräte für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus, zusammen mit dem Mietpreis, an OFF Telekommunikation GmbH zu zahlen. Nebenkosten werden nicht erhoben.
b) Die dem Kunden ausgehändigte, unterzeichnete Ausfertigung des Schutzvertrages gilt als Versicherungsschein. Der Kunde kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben hat.
19.5 Versicherung von Leasinggegenständen
Soweit im Leasingschein Versicherungsschutz über den Leasinggeber vereinbart ist, so gilt weiterhin:
Dieser Versicherungsschutz deckt Untergang und Beschädigung der Leasinggüter ab, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Leasingnehmers vorliegt. Nicht versichert sind Krieg, Terror, Atomunfall, Erdbeben, Abhandenkommen jeder Art, sowie Abnutzung und Verschleiß.
Im Falle eines Schadensereignisses aufgrund von Überschwemmung hat der Leasingnehmer stets eine Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR zu tragen. Im Falle sonstiger Schadensereignisse beträgt der Selbstbehalt stets 250,00 EUR.
Die Versicherung ersetzt einen Schaden je Schadensereignis nur, soweit der Schadensbetrag den jeweils einschlägigen Selbstbeteiligungsbetrag übersteigt; die Selbstbeteiligung hat der Leasingnehmer
stets selbst zu zahlen. Verursacht ein Schadensereignis (Untergang oder Beschädigung) einen Schaden unter dem Selbstbeteiligungsbetrag, so ist der Schadensbetrag vollständig durch den Leasingnehmer zu tragen.
Alle Schäden, für die der Leasingnehmer von der Versicherung Ersatz fordert, sind unverzüglich nach Schadenseintritt dem Leasinggeber richtig und vollständig schriftlich mitzuteilen.
20 Datenschutz
Die ausführliche Datenschutzerklärung, welche unter https://www.off.de/datenschutz.html einsehbar und downloadbar ist entnehmen Sie bitte unserer Webseite.
20.1 Bei Kontaktaufnahme wie auch bei Korrespondenz per E-Mail, oder anderweitig, werden die Inhalte, wie Kontaktdaten, von der OFF Telekommunikation GmbH zur Beantwortung und Bearbeitung des Anliegens und Durchführung vertraglich vereinbarter Vorgänge bzw. zur Vertragserfüllung genutzt und gespeichert.
20.2 Speicherdauer und Löschung
Nach Abschluss der Vertragsabwicklung werden Ihre Daten DSGVO-konform gelöscht, es sei denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder übergeordnete Rechte.
20.3 Werden im Rahmen von Instandsetzung oder Rückholung von elektronischen Geräten oder Teilen davon, Datenspeicher zurückgenommen, so werden die darauf befindlichen Daten 3 Monate nach erfolgter Instandsetzung, Austausch oder der Rücknahme von uns auf den Datenträgern gelöscht bzw. der Datenträger physisch zerstört.
20.4 Wir weisen darauf hin, dass die uns zur Bearbeitung übergebenen Geräte, oder Teilen davon, auch in Fällen des Remotezugriffes, vor Übergabe an, oder Bearbeitung durch die OFF Telekommunikation GmbH, einer Datensicherung unterzogen worden sind. Wir erstellen nur in Fällen, in welchen wir vom Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht und beauftragt wurden, eine Datensicherung von Programmen Datenbanken/-beständen oder Konfigurationen.
21 Änderung dieser Bestimmungen / unwirksame Bestimmungen
21.1 Telekommunikation GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen
Bestimmungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern
oder zu ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden dem
Kunden schriftlich, per E-Mail oder, sofern der Kunde OFF
Telekommunikation GmbH einen Faxanschluss mitgeteilt hat, mittels
Telefax oder in sonst geeigneter Form mitgeteilt.
21.2 Widerspricht der Kunde den geänderten Bestimmungen innerhalb von
vier Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung
nicht, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbe-
zogen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so wird der Vertrag zu
den bisher geltenden Bedingungen weitergeführt.
OFF Telekommunikation GmbH ist jedoch berechtigt, die laufenden
Vertragsverhältnisse mit dem Kunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt
ordentlich zu kündigen. Hierauf wird OFF Telekommunikation GmbH
in der Mitteilung hinweisen.
21.3 Sind die Änderungen oder Ergänzungen aus zwingenden rechtlichen
Gründen für OFF Telekommunikation GmbH unerlässlich, entfällt die Ankündigungspflicht und das Widerspruchsrecht des Kunden. Änderungen und Ergänzungen, die auf Grund solch zwingender rechtlicher Gründe vorgenommen werden, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen OFF Telekommunikation GmbH.
21.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam
oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden
in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende
Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige,
wirksame Bestimmung ersetzt.
22 Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Gerichtsstand
22.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen.
22.2 Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägi-
gen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie
der USA unbedingt beachten.
22.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. UN-Kaufrecht
findet keine Anwendung.
22.4 OFF Telekommunikation GmbH kann die Rechte und Pflichten aus auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird OFF Telekommunikation GmbH in der Mitteilung hinweisen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht bei einer Abtretung von Rechten aus einem Leasingvertrag an einen Refinanzierer.
22.5 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, Kempten / Allgäu.
23 Geltungsbereich
23.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB
23.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt OFF Telekommunikation GmbH nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn OFF Telekommunikation GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt.